Unsere Statuten

STATUTEN DER AVIA,

Gesellschaft der Offiziere der Luftwaffe, Sektion Aargau

 

   

 

1     Name und Sitz

Art. 1

1 Die AVIA, Gesellschaft der Offiziere der Luftwaffe, Sektion Aargau (Nachfolgend OG AVIA Aargau) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

2 Die Gesellschaft ist eine selbstständige Sektion der gesamtschweizerischen AVIA Gesellschaft der Offiziere der Luftwaffe, bzw. der entsprechenden Nachfolgegesellschaft.

3 Der Sitz der Gesellschaft befindet sich in Aarau.

 

2     Zweck

Art. 2

Die Gesellschaft bezweckt:

- die ausserdienstliche militärische Weiterbildung;

- die Förderung einer effizienten Luftwaffe bezüglich Führung, Ausbildung, Organisation und Ausrüstung;

- die Pflege der Beziehungen zu kantonalen und regionalen Behörden und Organisationen mit sicherheitspolitischer Zielsetzung;

- die Pflege der kameradschaftlichen Beziehungen unter den Offizieren der Luftwaffe.

 

3     Mitgliedschaft

Art. 3

1 Als Mitglieder der Gesellschaft können Offiziere aufgenommen werden, welche im Einzugsbereich des Kantons Aargau wohnen und:

-      Angehörige einer Formation der Luftwaffe sind oder waren;

-      Angehörige einer Formation des Heeres sind oder waren, die eine funktionale Beziehung zur Luftwaffe hat;

-      Angehörige einer Gesellschaft der AVIA Gesellschaft der Offiziere der Luftwaffe sind oder waren. Dies gilt auch für deren Nachfolgegesellschaften.

2 Der Einzugsbereich gemäss Absatz 1 wird im Einvernehmen mit dem Vorstand der gesamtschweizerischen Dachgesellschaft festgelegt.

3 Mitglieder, die zu einer Truppenformation versetzt werden, welche zur Luftwaffe in keinem funktionalen Zusammenhang steht, bzw. Mitglieder, welche aus der Wehr- oder Dienstpflicht ausscheiden, behalten ihre Mitgliedschaft bei. 

4 Mit dem Beitritt zur OG AVIA Aargau, übernimmt das Mitglied auch die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten der gesamtschweizerischen Dachgesellschaft sowie die sich aus der Zugehörigkeit der gesamtschweizerischen Dachgesellschaft zur Schweizerischen Offiziersgesellschaft ergebenden Rechte und Pflichten.

 

4. Aufnahme, Austritt und Ausschluss

Art. 4

1 Die Aufnahme als Mitglied der Gesellschaft erfolgt durch den Vorstand. Jedes neu eintretende Mitglied erhält die Statuten.

2 Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod des Mitglieds sowie mit dem Austritt oder dem Ausschluss durch die Gesellschaft.

3 Der Austritt aus der Gesellschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Die Austrittserklärung befreit nicht von der Verpflichtung zur Leistung der Mitgliederbeiträge für vergangene Vereinsjahre und das laufende Jahr.

4 Der Vorstand beschliesst über den Ausschluss eines Mitgliedes aus der Gesellschaft. Er kann dies ohne Angabe von Gründen tun.

Ein Mitglied kann gegen den Ausschlussentscheid des Vorstandes an die Generalversammlung rekurrieren. Diese entscheidet endgültig.

 

5. Mittel und Haftung

Art. 5

1 Die Gesellschaft verfolgt keinen Erwerbszweck.

2 Die Gesellschaft bestreitet ihre Ausgaben aus dem Gesellschaftsvermögen, aus den Mitgliederbeiträgen sowie den Fonds und Zuwendungen, welche sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erhält.

3 Die jährlich stattfindende Generalversammlung legt die Mitgliederbeiträge bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 100.- pro Jahr fest.

Im Mitgliederbeitrag sind die Mitgliederbeiträge für die gesamtschweizerische Dachgesellschaft, der OG AVIA Aargau und die Schweizerische Offiziersgesellschaft enthalten.

4 Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist ausgeschlossen. Für Personen, welche als Organ der Gesellschaft handeln, bleibt Art 55 Abs. 3 ZGB vorbehalten.

 

6. Organisation

Art. 6

Die Organe der Gesellschaft sind:

- die Generalversammlung

- der Vorstand

- die Rechnungsrevisoren

 

6.1. Generalversammlung

       a) Befugnisse

Art. 7

Der Generalversammlung stehen insbesondere folgende unübertragbaren Befugnisse zu:

1. Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Rechnungsrevisoren;

2. Beschlussfassung über Geschäftsbericht und Jahresrechnung;

3. Entlastung des Vorstandes, der Rechnungsrevisoren sowie weiterer Organe;

4. Festsetzung des Mitgliederbeitrages;

5. Festsetzung und Änderung der Statuten;

6. Beschlussfassung über die Auflösung bzw. Fusion der Gesellschaft und die Verwendung des Vereinsvermögens;

7. Beschlussfassung über alle anderen der Generalversammlung von Gesetzes wegen vorbehaltenen oder vom Vorstand an sie überwiesenen Gegenstände

 

       b) Arten und Durchführung

Art. 8

1 Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.

2 Die ordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung ist den Mitgliedern unter Angabe der Traktanden spätestens zwanzig Tage vorher schriftlich zuzustellen (Datum des Poststempels oder der elektronischen Einladung).

3 Ausserordentliche Generalversammlungen werden durchgeführt aufgrund eines Beschlusses der Generalversammlung, des Vorstandes oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

 

       c)  Leitung

Art. 9

Den Vorsitz an der Generalversammlung führt der Präsident oder bei dessen Abwesenheit das amtsälteste Vorstandsmitglied.

 

       d) Anträge

Art. 10

Anträge von Mitgliedern sind mindestens zehn Tage vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen (Datum des Poststempels oder des elektronischen Zeitstempels).

 

       e) Beschlussfassung

Art. 11

1 Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

2 Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände sowie über rechtzeitig eingereichte Anträge gültig gefasst werden.

3 Beschlüsse werden unter dem Vorbehalt des nachfolgenden Absatzes mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, wobei Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt werden.

4 Für Beschlüsse über die Auflösung der Gesellschaft, die Fusion mit einer anderen Gesellschaft und die Verwendung des Vereinsvermögens ist die Zustimmung von zwei Dritteln der an der Generalversammlung anwesenden Stimmberechtigten notwendig, wobei Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt werden.

5 Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Stellvertretung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende den Stichentscheid.

6 Wahlen und Beschlüsse werden in offener Abstimmung durchgeführt, sofern nicht mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmberechtigten die schriftliche Abstimmung beschlossen wird. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.

7 Mitglieder haben bei Beschlüssen, welche sie selbst betreffen, kein Stimmrecht.

8 Über Ordnungsanträge lässt der Vorsitzende die Generalversammlung sofort abstimmen. Er kann vorgängig eine Debatte zum Ordnungsantrag zulassen.

 

       f)  Protokoll

Art. 12

Über die Verhandlungen, Wahlen und Beschlüsse der Generalversammlung wird ein Protokoll geführt, welches vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

6.2. Vorstand

       a) Zusammensetzung, Aufgaben

Art. 13

1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.

2 Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer eines Gesellschaftsjahres gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

3 Unter Vorbehalt von Art. 7 Ziff. 1 konstituiert sich der Vorstand selbst.

4 Der Vorstand leitet die Geschäfte und erledigt die Aufgaben, die nicht der Generalversammlung oder den Rechnungsrevisoren vorbehalten sind. Er vertritt die Gesellschaft nach aussen und vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung.

5 Für die Erfüllung seiner Aufgaben kann der Vorstand Kommissionen oder Ausschüsse bilden.

6 Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit, wobei Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt werden. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

7 Der Vorstand kann Zirkulationsbeschlüsse fassen; jegliche Vertretung ist dabei ausgeschlossen. Die Beschlüsse kommen mit einfachem Mehr gültig zustande, wobei ausdrückliche Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt werden. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

 

       b) Unterschrift

Art. 14

Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Gesellschaft führt der Präsident zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

 

6.3 Rechnungsrevisoren

Art. 15

1 Die Generalversammlung wählt für die Dauer eines Gesellschaftsjahres zwei Rechnungsrevisoren. Die Wiederwahl ist zulässig.

2 Die Rechnungsrevisoren prüfen Rechnung, Buchführung, Belege und Kassabestand der Gesellschaft und legen der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht über die Jahresrechnung und die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit vor.

 

7. Gesellschaftsjahr

Art. 16

Das Gesellschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

8. Datenschutz

Art. 17

1 Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.

2 Die Mitgliederdaten, namentlich der Name, die Adresse und den Grad, können und dürfen sämtlichen Mitgliedern bekannt gegeben werden.

3 Die Mitgliederdaten werden an die gesamtschweizerischen Dachverbände weitergegeben, um die Mitgliedschaftsrechte, die sich aus der Mitgliedschaft in der OG AVIA Aargau ergeben, zu erfüllen. Namentlich den Namen, die Adresse und falls bekannt den Grad.

4 Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung.

 

9. Auflösung / Fusion

Art. 18

1 Auflösung bzw. Fusion der Gesellschaft erfolgen nach den gesetzlichen Vorschriften sowie nach Art. 7 Ziff. 6 und Art. 11 Abs. 4 dieser Statuten.

2 Für die Liquidation ist der Vorstand zuständig, falls die Generalversammlung nicht besondere Liquidatoren beauftragt.

3 Über die Verwendung des Gesellschaftsvermögens bei Auflösung oder Fusion entscheidet die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

 

10. Inkrafttreten

Art. 19

Diese Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die Generalversammlung der OG AVIA Aargau in Kraft. Sie ersetzen alle früheren, vorhergehenden Versionen.

Ort, Datum 

                         Aarau, 26.04.2024

   

 Der Präsident:

                         Der Aktuar:

 

 

Hptm Cyrille P. Frey       

                         Maj Urs Iberg

 


Die unterschriebenen Statuten können, für unsere Mitglieder, beim Präsidenten angefordert werden.

Statuten AVIA Aargau.pdf